Steuererklärung für Schüler und Studierende – Muss das sein?
Du bist Schüler:in oder Student:in und erhältst BAföG? Dann hast du dich sicherlich auch schon mal gefragt, ob diese Art der staatlichen Förderung für das Finanzamt und somit steuerlich von Bedeutung sein könnte.
Was ist BAföG?
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat als Ziel, die Ausbildung von jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Position zu unterstützen. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder der in §8 BAföG aufgeführte Status mit Bleibeperspektive.
Studierende können zum Beispiel bis zu 861,00 € pro Monat bekommen. Auszubildende und Schüler:innen können etwa 300,00 € weniger erwarten.
Die genaue Höhe deines BAföG ist abhängig von deinem Einkommen, sowie der Einkünfte deiner Eltern oder deines Ehepartners. Du hast bereits etwas Vermögen aufgebaut? Dieses wird ebenfalls in der Berechnung für deinen BAföG-Satz berücksichtigt.
Wenn du Schüler:in bist, erhältst du BAföG als Vollzuschuss. Das bedeutet, dass du den Betrag nicht zurückzahlen musst. Als Student:in besteht dein BAföG jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und aus einem zinsfreien Darlehen. Diesen Anteil musst du nach deinem Abschluss tilgen.
BAföG in der Steuererklärung
Die Förderung ist laut § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz aus Ausbildungsbeihilfe ein steuerfreier Bezug und dient zur Finanzierung deines Lebensunterhalts. Es ist somit kein Lohn für deine Ausbildung kein steuerpflichtiges Einkommen – und nur dieses ist relevant für die Steuererklärung. Somit musst du dieses Einkommen nicht in deiner Steuererklärung angeben.
Sind Schüler:innen und Studierende verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?
Grundsätzlich sind Studierende nicht verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Ausnahme:
- Du arbeitest selbstständig, also auf Rechnung
- Du hattest im letzten Jahr zu versteuernde Einkünfte über dem Grundfreibetrag (9.744 EUR)
- Du hattest Miteinnahmen oder Kapitaleinkünfte, mit denen du über dem Grundfreibetrag lagst
Hattest du einen festen Schüler- oder Studentenjob, etwa als studentische Hilfskraft oder warst in den Ferien in einem Supermarkt angestellt, und hattest auf deinem Lohn Lohnsteuer über den Arbeitgeber abgeführt, musst du ebenfalls keine Steuererklärung abgeben – solltest dies aber auf jeden Fall tun. Denn in der Regel bekommst du – anders als bei einem Minijob auf 450 Euro Basis (Lohnsteuerbefreit!) – die gezahlten Steuern vollständig zurück.
Was Schüler:innen und Studierende absetzen können
Schüler:innen und Studierende haben die Möglichkeit die Semesterbeiträge und möglicherweise sogar die Studiengebühren für private Einrichtungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Aber auch alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit deiner Ausbildung gehören dazu:
- Fachliteratur
- Bau- und Bastelmaterialien
- Spezielle Software
- Reisekosten und Verpflegungspauschalen für Studienreisen
- Nachhilfestunden und Sprachkurse
- Fahrten zur Schule, Hochschule oder Universität
- Zinsen für Studienkredite
- Unterkunftskosten bei Zweitwohnsitz
Da deine Eltern die Semesterbeiträge nicht in ihren eigenen Steuererklärungen berücksichtigen können, wäre es besser, du zahlst die Semestergebühren selbst an die jeweilige Bildungseinrichtung.
Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen?
Für die Ausgaben von Schüler:innen und Studierende kommen in der Steuererklärung zwei Arten in Frage: Werbungskosten und Sonderausgaben.
- Studierende und Schüler:innen im Erststudium, die den ersten qualifizieren Abschluss anstreben, dürfen ihre Kosten nur als Sonderausgaben absetzen
- Studierende und Schüler:innen mit einer Erstausbildung, wie bspw. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, können ihre Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Diese Kosten zählen für die Einkommensteuer als Forbildungskosten.
Aktuell steht eine gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof aus, in der es um die Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs von Studienkosten aus dem Erststudium geht. Sollte sich das Gericht dafür entscheiden, dass auch Schüler:innen und Studierende, die eine erste Berufsausbildung anstreben, ihre Studienkosten als Werbungskosten absetzen dürfen, hat das weitreichende steuersparende Konsequenzen.
Sonderausgaben oder Werbungskosten – Warum ist das so wichtig?
Sonderausgaben können nur bis zu einer Höhe von 6.000 EUR abgesetzt werden. Werbungskosten da gegeben, können in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Darüber hinaus hast du die Möglichkeit, wenn du in einem Jahr mehr Werbungskosten als Einnahmen hattest, den daraus resultierenden Verlust auf das nächste Jahr übertragen. Dadurch können Werbungskosten auch zu einem späteren Zeitpunkt noch steuermindernd wirken. Diesen Vorgang nennt man Verlustvortrag. Coole Sache!
Du hast Fragen zur Finanzierung deines Studiums oder deiner schulischen Ausbildung?
Ein Nebenjob kann helfen, dein Studium oder deine schulische Ausbildung zu finanzieren oder die Haushaltskasse aufzubessern. Idealerweise sammelst du dabei Erfahrungen, die auch für dein Studium oder deine Ausbildung relevant sind.
- Die Minijob-Zentrale informiert über das Thema Studierende als Minijobber.
- Auf studienwahl.de kannst du viele weitere Informationen rund um das Thema Jobben nachlesen.
- Weitere Tipps und Erfahrungsberichte findest du bei abi.de.
- Informationen zum Jobben neben dem Studium bieten auch die Studentenwerke.
- Die Berufsberatung deiner Arbeitsagentur steht dir ebenfalls für Fragen zur Seite. Vereinbare gleich online einen Termin: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/berufsberatung